Satzung

Satzung des Mütter- und Nachbarschaftszentrum

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen „Mütter- und Nachbarschaftszentrum e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Waldenbuch und ist unter der Nummer 1078 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Böblingen eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch nicht gebunden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergünstigungen begünstigt werden.


§ 3 Vereinszweck

1. Der Verein ist ein vor allem von Frauen geleitetes Projekt. Er dient dazu, Konflikte in den verschiedenen Lebensbereichen wie in der Familie, in der Nachbarschaft, zwischen den Geschlechtern, sozialen Schichten, Nationalitäten und Generationen überwinden zu helfen.
2. Besonderes Anliegen des Vereins ist es, die Isolation und Benachteiligung von Frauen und insbesondere von Müttern aufzuheben, sowie ihre Eigeninitiative, Fähigkeiten und Kompetenzen zu fördern.
3. Der Verein fördert die Jugendpflege und Jugendfürsorge.
4. Weiterhin dient er der qualifizierten Erwachsenenbildung.
5. Das Mütter- und Nachbarschaftszentrum soll das Selbstbewusstsein der Mütter in der Gesellschaft steigern. Es kann als Vorbereitungsfeld für die Wiederaufnahme der eigenen Berufstätigkeit gesehen werden.
6. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Förderung der Kommunikation von Frauen und Müttern untereinander – unabhängig von Alter, Nationalität, Religion und Ausbildung – mit dem Ziel der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung. Zur Erreichung dieses Zieles soll das Mütter- und Nachbarschaftszentrum einen Treffpunkt bilden, in dem sich Frauen, Männer und Kinder in einer offenen Atmosphäre wohlfühlen.
b) Förderung von Bildungsangeboten je nach Bedarf, sowie Austausch und Erwerb von theoretischen und praktischen Kenntnissen z. B. durch Kursangebote.
c) Kurse und Veranstaltungen zu Pädagogik und Psychologie, zur musischen und beruflichen Bildung, Kultur, Fremdsprachen, Erziehung, Gesundheits- und Ernährungslehre, Sport und vielem mehr.
d) Entlastung von Familien durch die Einrichtung einer regelmäßig stattfindenden Kinderbetreuung für Kinder im Vorkindergartenalter, Betreuungsangebote für Kinder, Vermittlung von gebrauchter Kinderkleidung u.a. durch Einrichtung eines Kleiderstübles in den Vereinsräumen, Babysitterschulung und -vermittlung etc.
7. Aufwendungsersatz Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können die eingesetzten Mitglieder für ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszwecks eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten erhalten. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.


§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die in §3 genannten Ziele unterstützt. Für den Beitritt ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann auch in Form einer Fördermitgliedschaft begründet werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
2. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag ist im ersten Quartal des Kalenderjahres fällig. Das Nähere kann der Vorstand in einer Beitragsordnung regeln. Diese wird ausgehängt.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Beiträge für das laufende Kalenderjahr werden nicht zurückbezahlt.
4. Ein Mitglied kann vom Verein durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es sich satzungswidrig oder vereinsschädigend verhält. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied über 16 Jahren besitzt Stimmrecht; jedes Mitglied über 18 Jahren ist in alle Ämter wählbar. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, die vereinseigenen Räume während der Öffnungszeiten zu nutzen. Eine weitere Nutzung muss mit dem Vorstand abgesprochen werden.
3. Die benutzten Anlagen sind jederzeit pfleglich zu behandeln, für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden haftet der Verursacher.
4. Jedes Mitglied verpflichtet sich darüber hinaus, den Verein nach besten Kräften bei der Erreichung des satzungsmäßigen Vereinszwecks zu unterstützen und sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird.


§ 6 Vereinsmittel

1. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch – Mitgliedsbeiträge – Spenden – Einnahmen aus besonderen Initiativen – Zuwendungen von dritter Seite.
2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


§ 7 Organe

1. Der Verein hat folgende Organe: – die Mitgliederversammlung, – den Vorstand.
2. Die Organe können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausschüsse für besondere Aufgaben (z.B. Programmgruppe, Orgaausschuss) einsetzen, mit Rechten ausstatten und wieder auflösen.
3. Über die Beschlüsse der Organe sind Protokolle anzufertigen, die von dem jeweiligen Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Nennung der Tagesordnung und unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen.
2. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der Beratungspunkte schriftlich beantragt oder das Interesse des Vereins dies erfordert.
3. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung mitzuteilen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung beschließt die Versammlung.
4. Die Versammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nur mit einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der anwesenden Mitglieder kann die Satzung oder der Zweck des Vereins geändert werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: – Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr, – Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, – Entlastung des Vorstandes, – Wahl und Abberufung des Vorstandes, – Festlegung der Mitgliedsbeiträge, – Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins, – Die Berufung von zwei Kassenprüfer/innen.
6. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, stimmberechtigt sind nur Mitglieder.


§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern: Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schriftführer/in, Kassierer/in, zwei stellvertretenden Kassierern/innen.
2. Die Amtsdauer des Vorstandes dauert zwei Jahre. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wahl des/der Vorsitzende/n, des/der Kassierers/Kassiererin, eines/r stellvertretenden Kassierers/Kassiererin und des/der Schriftführer/in erfolgt in einem Jahr, die anderen Vorstandsmitglieder stehen im anderen Jahr zur Wahl.
3. Im Falle eines Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden.
6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
– Ausführung der Beschlüsse
– Vorbereitung des Haushaltsplanes und Erstellung des Jahresberichts
– Buchführung und Verwaltung der Vereinskasse
– Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
– Erstellung der Protokolle von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung
– Berichte im Amtsblatt
7. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand die Mitgliederversammlung informieren.
8. Der Vorstand kann seine Tätigkeit in einer Vereinsordnung näher bestimmen.


§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen, bei deren Einberufung dieser Tagesordnungspunkt bekanntgegeben wurde. Der Auflösungsbeschluss muss von einer Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder gefasst werden.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Bürgerstiftung Waldenbuch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Waldenbuch, den 09.10.2014

 

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