Satzung des Familienzentrum MüZe Waldenbuch e.V.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen „Familienzentrum MüZe Waldenbuch e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Waldenbuch und ist unter der Nummer VR 241078 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Böblingen eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch nicht gebunden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinszweck
1. Der Verein dient dazu, Konflikte in den verschiedenen Lebensbereichen wie in der Familie, in der Nachbarschaft, zwischen den Geschlechtern, sozialen Schichten, Nationalitäten und Generationen überwinden zu helfen.
2. Besonderes Anliegen des Vereins ist es, die Isolation und Benachteiligung von Eltern und insbesondere von Müttern aufzuheben, sowie ihre Eigeninitiative, Fähigkeiten und Kompetenzen zu fördern.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, Erziehung und Jugendhilfe.
4. Das Familienzentrum MüZe soll das Selbstbewusstsein von Eltern und insbesondere von Müttern in der Gesellschaft steigern. Es kann als Vorbereitungsfeld für die Wiederaufnahme der eigenen Berufstätigkeit gesehen werden.
6. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Förderung der Kommunikation von allen Familienmitgliedern untereinander – unabhängig von Alter, Nationalität, Religion und Ausbildung – mit dem Ziel der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung. Zur Erreichung dieses Zieles soll das Familienzentrum MüZe einen Treffpunkt bilden, in dem sich Frauen, Männer und Kinder in einer offenen Atmosphäre wohlfühlen.
b. Förderung von Bildungsangeboten je nach Bedarf, sowie Austausch und Erwerb von theoretischen und praktischen Kenntnissen z. B. durch Kursangebote.
c. Kurse und Veranstaltungen zu Pädagogik und Psychologie, zur musischen und beruflichen Bildung, Kultur, Fremdsprachen, Erziehung, Gesundheits- und Ernährungslehre, Sport und vielem mehr.
d. Entlastung von Familien durch die Einrichtung einer regelmäßig stattfindenden Kinderbetreuung für Kinder im Vorkindergartenalter, Betreuungsangebote für Kinder, Vermittlung von gebrauchter Kinderkleidung u.a. durch Einrichtung eines Kleiderstübles in den Vereinsräumen, Babysitterschulung und -vermittlung etc.
§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die in §3 genannten Ziele unterstützt. Für den Beitritt ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Das Nähere kann der Vorstand in einer Beitragsordnung regeln. Diese wird ausgehängt.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Beiträge für das laufende Kalenderjahr werden nicht zurückbezahlt.
4. Ein Mitglied kann vom Verein durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es sich satzungswidrig oder vereinsschädigend verhält. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied über 16 Jahren besitzt Stimmrecht; jedes Mitglied über 18 Jahren ist in alle Ämter wählbar. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, die vereinseigenen Räume während der Öffnungszeiten zu nutzen. Eine weitere Nutzung muss mit dem Vorstand abgesprochen werden.
3. Die benutzten Anlagen sind jederzeit pfleglich zu behandeln, für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden haftet der Verursacher.
4. Jedes Mitglied verpflichtet sich darüber hinaus, den Verein nach besten Kräften bei der Erreichung des satzungsmäßigen Vereinszwecks zu unterstützen und sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird.
§ 6 Vereinsmittel
1. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch
• Mitgliedsbeiträge
• Spenden
• Einnahmen aus besonderen Initiativen
• Zuwendungen von dritter Seite.
2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 7 Organe
1. Der Verein hat folgende Organe:
• Mitgliederversammlung,
• den Vorstand.
2. Die Organe können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausschüsse für besondere Aufgaben (z.B. Programmgruppe, Orgaausschuss) einsetzen, mit Rechten ausstatten und wieder auflösen.
3. Über die Beschlüsse der Organe sind Protokolle anzufertigen, die von dem jeweiligen Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Nennung der Tagesordnung und unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Schriftlich beinhaltet auch den elektronischen Schriftverkehr sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt.
2. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der Beratungspunkte schriftlich beantragt oder das Interesse des Vereins dies erfordert.
3. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung mitzuteilen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung beschließt die Versammlung.
4. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen, für die Dauer von einem Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
• Vorsitzende/r,
• stellvertretende/r Vorsitzende/r,
• Schriftführer/in,
• Kassierer/in,
• stellvertretende/r Kassierer/in.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
• maximal vier Beisitzer/Innen
2. Die Amtsdauer des Vorstandes dauert zwei Jahre. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wahl des/der Vorsitzende/n, des/der Kassierers/Kassiererin
und des/der Schriftführer/in erfolgt in einem Jahr, die anderen Vorstandsmitglieder stehen im anderen Jahr zur Wahl.
3. Die Beisitzer unterstützen den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben und können mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betraut werden. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Beisitzer nehmen an Vorstandssitzungen teil und sind stimmberechtigt.
4. Im Falle eines Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden.
6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie
• Aufstellung der Tagesordnung
• Ausführung der Beschlüsse
• Vorbereitung des Haushaltsplanes und Erstellung des Jahresberichts
• Buchführung und Verwaltung der Vereinskasse
• Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
• Erstellung der Protokolle von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung
• Berichtserstattung im Amtsblatt und den digitalen Medien
7. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand die Mitgliederversammlung informieren.
8. Der Vorstand kann seine Tätigkeit in einer Vereinsordnung näher bestimmen.
§ 10 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§11 Amtsausübung, Vergütung, Aufwendungsersatz
1. Ehrenamtliche Amtsausübung
Alle Organfunktionen im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
2. Vergütung Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eine Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a oder § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
3. Honorierung von Dritten Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
4. Aufwendungsersatz Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Kopier- sowie Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 1 Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
5. Aufwandspauschalen Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen für Mitglieder und Mitarbeiter festsetzen.
§12 Datenschutz
Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
• Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
• Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,
• Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht,
• Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z. B. bei Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessenwerden)
• Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung), Art. 20 DS-GVO.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen, bei deren Einberufung dieser Tagesordnungspunkt bekanntgegeben wurde. Der Auflösungsbeschluss muss von einer Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder gefasst werden.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Bürgerstiftung Waldenbuch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Waldenbuch, den 14.11.2025
Download der Satzung
